Gewohnheitsrecht

Das Gewohnheitsrecht ist eine Form des positiven Rechts, also des vom Menschen gesetzten Rechts. Das positive Recht steht im Gegensatz zum Naturrecht als überpositives Recht. Das Gewohnheitsrecht gilt noch heute als eine Rechtsquelle neben dem geschriebenen Recht.

Das Bundesverfassungsgericht definiert Gewohnheitsrecht als "Recht, das nicht durch förmliche Setzung, sondern durch längere tatsächliche Übung entstanden ist, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine sein muss und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird."

In dieser Definition werden die zwei wesentlichen Merkmale des Gewohnheitsrechts deutlich. Zum einen die Anwendung in der Praxis durch längere tatsächliche Übung (lat: longa consuetodo). Zum anderen die allgemeine Anerkennung durch die Rechtsgemeinschaft als rechtsverbindlich (lat: opinio iuris).

Es gibt unterschiedliche Formen der Anwendbarkeit des Gewohnheitsrechts neben dem Gesetzesrecht. Es kann zur Ergänzung und Konkretisierung von normativen Regelungen dienen (lat: secundum legem). Gewohnheitsrecht kann zudem neben gesetzlichen Regelungen existieren, wenn der Gesetzgeber einzelne Bereiche nicht explizit geregelt hat (lat: praeter legem). In seltenen Fällen kann es auch im Gegensatz zum Gesetzesrecht stehen (lat: contra legem).

Take-away

  • Das Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das über einen längeren Zeitraum hinweg durch ständige Anwendung gefestigt wird.
  • Es wird von einer gemeinsamen Rechtsgemeinschaft als rechtsverbindlich anerkannt.
  • Gewohnheitsrechtliche Regelungen finden bis heute Anwendung und sind als gleichberechtigte Rechtsquelle neben Gesetzen anerkannt.

Quellen

Verfasserinnen

Tabea Feldhaus, Friederike Hesener, Junu Bu, Lisann Schürhoff