Reichskammergericht
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Das Reichskammergericht wurde im Jahre 1495 vom römisch-deutschen Kaiser Maximilian I. als das oberste Gericht des Heiligen Römischen Reiches geschaffen. Auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1495 wurden zwei wichtige Entscheidungen gefällt, nämlich zum einen der Ewige Landfriede und zum anderen die Einsetzung des Reichskammergerichts.
Den Ständen gelang es dabei, die Unabhängigkeit des Gerichts vom königlichen Hof durchzusetzen. Während dem König dabei von den Ständen das Recht zugesprochen wurde, den "Kammerrichter", der dem Gericht vorsaß, zu ernennen, lag die Entscheidung über die Auswahl der „Urteiler“, die das Recht anwenden sollten, bei den Ständen, wobei eine Hälfte ausgebildete Juristen sein mussten (Doktoren des kanonischen und römischen Rechts), die andere Hälfte Adlige.
Das Reichskammergericht sollte für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens und die friedliche Beilegung von Konflikten zwischen den Mitgliedern des Reiches sorgen.
Der Diensteid legte fest, dass das Gericht nach dem „gemeinen Recht“ (weltliches und kanonisches Recht) urteilen sollte, aber auch nach lokalem oder regionalem Recht, wenn dieses dem Gericht vorgetragen wurde. Dadurch förderte es die Ausbreitung des römischen Rechts als Grundlage des Rechtssystems des Alten Reichs und darüber hinaus. Zudem wurde es auch zum Modell für die Rechtsprechung in den Städten.
Nach der Reformation wurden zunächst alle protestantischen Richter von Kaiser Ferdinand entlassen, weshalb der Ruf und die Unparteilichkeit des Gerichts schwer geschädigt waren. Auf dem Reichstag im Jahre 1555 in Augsburg wurde die Reichskammergerichtsordnung überarbeitet und ein Kompromiss auf Grundlage des Augsburger Religionsfriedens gefunden.
Quelle
Joachim Whaley, Das Heilige Römische Reich deutscher Nation und seine Territorien 1493- 1806
Verfasser
Leonie Schulz, Lasse Höringklee