Lex Ribuaria
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Die Lex Ribuaria (auch Lex Ripuaria genannt) ist ein lateinischer Text, der möglicherweise im Jahr 623 von Chlothar II. als Volksrecht der Rheinfranken (auch ripuarische Franken genannt) aufgezeichnet wurde. Sie kann als eine Fortschreibung der Lex Salica betrachtet werden, mit Ergänzungen für den Stamm der Ribuarier (Teilstamm der Franken).
Die Lex Ribuaria fasste mündlich überliefertes Recht zusammen. Enthalten sind etwa vorchristliche Glaubensvorstellungen, Regelungen des Bestattungswesens und Regeln zur Ausrüstung der Krieger. Auch Fragen des Alltags und der Natur wurden darin geregelt. Die Anerkennung und Regelung des Gerichtskampfes (nonverbale Streitschlichtung) zwischen zwei Parteien vor Publikum war eine Besonderheit, die in der Lex Salica nicht vorkam.
Die Lex Ribuaria besteht aus drei Teilen, sowie einem Anhang als vierten Teil. Die einzelnen Teile wurden unter verschiedenen fränkischen Königen und innenpolitischen Umständen in Auftrag gegeben. Der erste Teil könnte auf Theuderich I (511 bis 533 König im Osten des Frankenreiches), ein Sohn Clodwigs I., zurückgehen, der sich an die Lex Salica anlehnte. Dieser erste Teil der Lex Ribuaria befasst sich u. a. mit Bußen und dem sog. „Wergeld“ (Sühnegeld) für Körperverletzung und Tötung. Dies sollte den Frieden im Reich sichern. Das fränkische Volk wurde gegenüber anderen Bevölkerungsteilen bevorzugt. So war für die Tötung eines Franken doppelt so viel Wergeld vorgesehen wie für die Tötung eines Andersstämmigen, beispielsweise eines Römers.
Mitte bis Ende des 6. Jahrhunderts entstand der zweite Teil. Dieser ist nahezu identisch mit Teilen der Lex Salica. Der zweite Teil behandelt Verfahrens- und Prozessrecht. Dort wird u.a. geregelt, was einem Beklagten geschieht, der z. B. Gerichtstermine nicht wahrnimmt oder Wergelder nicht zahlt. Es wurde auch geregelt, wer für Taten von Sklaven verantwortlich war.
Im Jahre 623 entstand der dritte Teil, der eher öffentliches Recht enthält. So sind Rechte und Pflichten zwischen König und Volk geregelt, wie beispielsweise das Zwangsrecht des Königs, der Ruf zu den Waffen oder die Sanktion für Beleidigung des Königs (Todesstrafe).
In der Karolingerzeit wurde noch ein vierter Teil als Anhang ergänzt. Im Anhang werden zusätzliche Straftaten und Bußen aufgelistet. Hier kommt zum ersten Mal der Begriff des Geächteten auf, der infolge der Acht den Schutz des Rechts verlor.
Take-away
- Volksrecht der Rheinfranken, aufgezeichnet und beschlossen 623 von Chlothar II.
- Fasste mündlich überliefertes Recht zusammen, lehnte sich teilweise an die Lex salica an
- Untergliederung in 4 Teile
Quelle
- Bayerische Akademie der Wissenschaft, Geschichtsquellen des deutschen Mittelalters (abrufbar unter www.geschichtsquellen.de/werk/3315; Bibliotheca Legum, abrufbar unter http://www.leges.uni-koeln.de/lex/lex-ribuaria/)
Autoren
Alina Kaiser, Laura Kafexholli, Dieter Spanagel, Lasse Intemann & Marlon Hillen