Reichstagsbrandverordnung
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In der Nacht des 27.02.1933 stand der Reichstag in Berlin in Flammen. Die genauen Tathergänge sind bis heute ungeklärt, wobei man allerdings frühzeitig von einer Brandstiftung ausging. Die Polizei und die NSDAP nahmen einige Stunden nach dem Brand mehrere Tausend Menschen fest, insbesondere Kommunisten, darunter vor allem KPD-Angehörige, aber auch Sozialdemokraten und linke Intellektuelle.
Anlässlich dieses Brandes wurde am 28.02.1933 die Reichstagsbrandverordnung, auf Vorschlag der Regierung, von dem Reichspräsidenten Paul von Hindenburg erlassen.
Bei dieser Verordnung handelte es sich um eine Notverordnung, welche sich auf den Geltungsbereich des § 48 der Weimarer Verfassung stützte. Die Verordnung ermöglichte in evidenter Weise Eingriffe in die Grundrechte, so etwa die Freiheit der Person, die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Vereins- und Versammlungsfreiheit. „Politische Gegner“ konnten durch diese Verordnung massiv verfolgt werden, um kommunistische staatsgefährdende Angriffe abzuwehren. All dieses geschah unter dem Vorwand, den Staat gegen einen angeblichen kommunistischen Aufstand zu schützen, den auch der Titel der Verordnung verdeutlicht:
“Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“. In Wirklichkeit wurde jedoch eine territoriale Diktatur geschaffen, die das von Adolf Hitler begangene Unrechtsprogramm, unter dem Deckmantel von Recht und gestützt auf dieses, weiter verwirklichte.
Take-away
- Brand des Reichstags
 
- Erlassen am 28.02.1933 durch den Reichstagspräsidenten
 
- Notverordnung
 
- Vermeindlicher Zweck: Schutz des Staates und der Bevölkerung
 
- In Wirklichkeit Schaffung einer territorialen Diktatur unter Deckmantel des Rechts
 
Artikel 48 Weimarer Reichsverfassung
(1) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
(2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
(3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstages außer Kraft zu setzen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstages außer Kraft zu setzen.
(5) Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Autorinnen
Chiara Resing und Patricia Kainka