Edictum Rothari

Das Edictum Rothari ist die älteste erhaltene schriftliche Aufzeichnung des langobardischen Rechts. Es trug zur Entwicklung des frühmittelalterlichen Rechtswesens bei und markierte den Übergang von einer mündlichen Überlieferung hin zu einer Verschriftlichung des Rechts. Damit nahm es eine zentrale Stellung unter den germanischen Volksrechten ein.

Der germanische Stamm der Langobarden war im 6. Jahrhundert an der Oberelbe angesiedelt. Unter König Rothari, der große Gebiete Norditaliens einnahm und so ein einheitliches Langobardenreich hinterließ, wurde das Edictum Rothari am 22. November 643 n. Chr. erlassen. In dieser Gesetzessammlung wurde die Identität der Langobarden festgehalten und die schriftliche Fixierung ihres Rechts nahm ihren Anfang.

Das Edictum umfasst 388 Artikel, die in drei Themenbereiche unterteilt sind. Der erste behandelt Königs- und Reichssachen, der zweite enthält Bestimmungen zur Familien-, Haus- und Standesordnung und der dritte Abschnitt regelt die Güterordnung, den Rechtsverkehr, den Rechtsgang vor Gericht sowie eine Nachlese zu verschiedenen Rechtsfragen.

Das langobardische Recht entwickelte sich im Laufe der Zeit weiter, insbesondere im Zuge der Rezeption des römischen Rechts. Das Edictum Rothari galt gemäß dem germanischen Personalitätsprinzip jedoch ausschließlich für die Langobarden und nicht für die römische Bevölkerung des Reiches.

Das Edictum Rothari ist nicht nur ein Zeugnis der langobardischen Kultur und Identität, sondern auch ein wichtiger Schritt in der Entwicklung des europäischen Rechts. Es zeigt, wie sich mündlich tradierte Normen in eine schriftlich fixierte und verbindliche Ordnung wandelten und bildet damit ein bedeutendes Bindeglied zwischen germanischer Rechtsvorstellung und der späteren mittelalterlichen Rechtsentwicklung.

Take-away

  • Erstes schriftlich fixiertes langobardisches Recht (643 n. Chr. unter König Rothari) – Übergang von mündlicher zu kodifizierter Rechtsordnung.
  • Umfasst 388 Artikel zu Königs- und Reichssachen, Familien- und Standesrecht sowie Güterordnung und Gerichtsverfahren.
  • Galt ausschließlich für die Langobarden, nicht für die römische Bevölkerung des Reiches.

Quellen

Klemens Wedekind, Die Rechtsstellung der freien Frau im Erb- und Eherecht des Edictus Rohari, Concilium medii aevi 12 (2009) 115-133,  https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/cma/article/download/77581/71467/213116 (Zugriff: 29.10.2025).

Marco Chiriaco, Leges Langobardorum- Das Edictus Rotharis und seine Ergänzungen, München 2006,  https://www.grin.com/document/71001 (Zugriff: 29.10.2025).

VerfasserInnen

Hanna Schmitz, Annemarie Röttcher, Melina Meise, Celina Zylali, Levke Zöbisch und Pauline Winterkamp