Lex Burgundionum

Die Lex Burgundionum ist eine Gesetzessammlung, die mit ca. 105 aneinandergereihten Titeln die Rechte und Pflichten der Bürger des Ersten Königreiches Burgund (existierte von 443 bis 534) festlegte. Der Hauptteil wird dem König Gundobad (regierte zwischen 474 und 516) zugeschrieben. Im Jahr 501 wurde die Sammlung erstmals vollendet und im Jahr 517 veröffentlicht. Anschließend wurde sie weiter ergänzt und bearbeitet. Der ursprüngliche Name der Lex Burgundionum lautete Lex Gundobada, nach dem König der Burgunder, aufgrund der Bearbeitung und Erweiterung unter König Sigismund wurde jedoch später auch die Bezeichnung „[der] Liber constitutionem“ verwendet.

Die Lex Burgundionum diente als Ergänzung zum römischen Recht. In der Lex Burgundionum tauchten auch erstmals die sog. „Constitutiones“, also vom König festgelegte Rechtsnormen, auf. So übte der König auch in der Rechtsetzung seine Macht aus, wobei viele der als lex bzw. leges bezeichneten Texte dieser Zeit kein neues Recht schufen, sondern bereits bestehendes Gewohnheitsrecht aufzeichneten.

Die Lex Burgundionum galt im Grundsatz für alle burgundischen Bürger und knüpfte demnach an das Personalitätsprinzip an. Sie fand allerdings auch Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Romanen und Burgundern. Die Gesetzessammlung enthielt beispielsweise Regelungen zum Eherecht und Erbrecht.

Diese revolutionären Ideen beeinflussten auch die Lex Salica und die Lex Ribuaria und dienten als Leitmodell für die Verbindung germanischer und römischer Rechtskultur. Die Bedeutung der Lex Burgundionum lässt sich beispielsweise daran festmachen, dass sich der Kaiser des Heiligen Römischen Reichs, Konrad II., noch im Jahre 1038 auf die Lex Burgundionum berief, um seinen Herrschaftsanspruch zu festigen. Auch dem Verfasser des Nibelungenliedes im 14. Jahrhundert war die Lex Burgundionum bekannt. Heute sind noch ca. 17 Handschriften erhalten.

Take-away

  • Germanisches Stammesrecht aus dem 5. oder 6. Jahrhundert
  • Erlassen von Gundobad und erweitert von Sigismund
  • Galt im Grundsatz nur für burgundische Bürger (Personalitätsprinzip)
  • Nachwirkungen noch über 500 Jahre später spürbar.

Quellen

Bühler, Theodor: Burgunderrechte, Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), 09.07.2003.

 https://hls-dhs-dss.ch/articles/008941/2003-07-09/ (Zugriff: 29.10.25, 16:05 Uhr).

 

Comtois, Marc: Summarizing the Burgundians, Burgundians in the Mist: A blog about the late-Antique, early-Medieval Burgundians, 30.11.2010.

 https://theburgundian.blogspot.com  (Zugriff: 29.10.25, 16:05 Uhr).

 

Thier, Andreas: Germanenrechte, in: Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts (HWB-EuP) 2009.

 https://hwb-eup2009.mpipriv.de/index.php/Germanenrechte (Zugriff: 06.11.2025, 15:55).

 

Wood, Ian: „The Legislation of Magistri Militum: the laws of Gundobad and Sigismund“, in: La forge du droit. Naissance des identités jurisdique en Europe (IVe-XIIIe siècles), Clio@Themis, Band 10, 2016.

 https://journals.openedition.org/cliothemis/1191?lang=en (Zugriff: 29.10.25, 16:05 Uhr).

Verfasser

Aaron Beck, Malte Dietz, Vanessa Gil, Tayyab Mahmood und Isabel Wagner